Ein auf die §§ 9 und 80 BAO gegründeter Haftungsanspruch richtet sich - ebenso wie Ansprüche auf Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verfahrenshilfe oder Fristverlängerung bezüglich eines solchen Haftungsverfahrens - gegen das vom Insolvenzverfahren erfasste Vermögen des Haftungspflichtigen, sodass nur die Insolvenzverwalterin Revision gegen den an sie ergangenen Beschluss erheben könnte (vgl. etwa die Beschlüsse vom 10. November 1987, 87/14/0141, und vom 21. Mai 1990, 89/15/0058). (Hier: Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht Anträge der Masseverwalterin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme bezüglich eines Haftungsverfahrens des Verfahrenshilfewerbers sowie auf Fristverlängerung und Verfahrenshilfe ab.)
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