Die Beihilfewerberin, eine deutsche Staatsbürgerin, die in Deutschland in einem eigenen Haushalt lebt, erfüllt, über Vermittlung durch die Erwerbstätigkeit ihres Vaters (ebenfalls deutscher Staatsbürger) in Österreich, auch das für den Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FamLAG 1967 durch den Verweis auf § 6 Abs. 1 lit. a leg. cit. normierte Wohnsitzerfordernis. (Hier: Der Vater leistet der Beihilfewerberin keinen Unterhalt. Die Mutter ist verstorben.)
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