Das für die Erforderlichkeit einer weiteren Hemmung des Urlaubsverfalls herangezogene Argument eines andernfalls bestehenden Rechtsschutzdefizits verfängt nicht, besteht für den Beamten doch die Möglichkeit, die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs im Dienstrechtsweg durchzusetzen, sofern der Urlaubsverbrauch nicht aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist (vgl. E 20. November 2009, 2009/12/0022).
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