Gemäß § 26 Abs. 2a FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß § 26 Abs. 2 FSG eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine Wertung des Verhaltens hat aufgrund des zwingenden Charakters des § 26 Abs. 2a FSG zu entfallen (Hinweis VwGH 11.5.2016, Ra 2016/11/0062; 15.12.2016, Ra 2016/11/0170).
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