Aus dem Umstand, dass die Revisionswerberin laut Gutachten "mit Rollator" und "hinkendem Gangbild" zur ärztlichen Untersuchung erschienen ist, ist nicht zwingend abzuleiten, dass ihr der verfahrensgegenständliche Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" zu erteilen gewesen wäre, weil es, wie sich schon aus der Bezeichnung ergibt, auf die Dauerhaftigkeit der Mobilitätseinschränkung ankommt (vgl. zum Erfordernis der dauernden Gesundheitsschädigung zB die Erkenntnisse jeweils vom 27. Mai 2014, Ro 2014/11/0013 und Ro 2014/11/0030). Im ärztlichen Gutachten wird in diesem Zusammenhang die Unterschenkeloperation der Revisionswerberin nur wenige Tage vor der gegenständlichen Untersuchung (zu der die Revisionswerberin mit Rollator erschien) erwähnt und auf die zu erwartende Besserung des Leidens hingewiesen.
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