Bei der wiederholten Tatbegehung handelt es sich bereits um ein strafsatzqualifizierendes Tatbestandsmerkmal iSd § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG, das nicht ein weiteres Mal - auch nicht über die Intention der Generalprävention - bei der Strafzumessung herangezogen werden darf (vgl. E 6. September 2016, Ra 2016/09/0056; E 6. Juli 2015, Ra 2015/02/0042).
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