§ 28 Abs. 7 AuslBG entbindet das VwG nicht von seiner - angesichts der im Grunde des § 38 VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 24 VStG geltenden, in § 37 erster Satz, § 39 Abs. 2, § 58 Abs. 2 und § 60 AVG vorgesehenen - Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, ein dem Art. 6 MRK entsprechendes Verfahren durchzuführen und seine Entscheidung schlüssig zu begründen (vgl. E 10. Dezember 2009, 2009/09/0065; E 26. Jänner 2012, 2009/09/0143).
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