Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Abs. 2 bis 5 des § 44 VwGVG normieren abschließend die Ausnahmen von dieser Verpflichtung. Im vorliegenden Fall war keiner dieser Ausnahmetatbestände erfüllt. Das Landesverwaltungsgericht hätte daher eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Dieser Verfahrensmangel war im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK jedenfalls wesentlich (vgl. VwGH 23.3.2015, Ra 2014/08/0066, mwN).
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