Rückverweise
Das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ist sehr hoch zu veranschlagen. Gemäß § 6 der 2. WaffV darf das Ermessen nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden, die einem Bedarf nahe kommen (vgl. etwa VwGH 25.1.2006, 2005/03/0062).