Nach § 40 Abs. 1 WaffG 1996 kann die "im Bundesgebiet zuständige
Behörde ... bei Nachweis eines Bedarfes (§ 22 Abs. 2) auf einer
Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2 das Führen der gemäß § 38 mitgebrachten oder § 39 eingeführten Schusswaffen bewilligen". Da die ausdrücklich verwiesene Bestimmung des § 22 Abs. 2 WaffG 1996 nur auf einen in Österreich gegebenen waffenrechtlichen Bedarf abstellt, kommt es auch nach der Regelung des § 40 Abs. 1 leg.cit. nur auf diesen Bedarf an. Vergleichbares gilt für § 40 Abs. 3 WaffG 1996, der offensichtlich dem dort genannten Personenkreis (ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder, diesen vergleichbaren Personen sowie deren Begleitpersonen) einen inländischen waffenrechtlichen Bedarf zurechnet.
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