Mit der Novelle BGBl. I Nr. 159/2013 hat der Gesetzgeber - in Reaktion auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.5.2010, 2009/06/0263 - eine eindeutige Regelung für die zeitliche Einordnung der Verfahrenshilfeleistungen geschaffen. Demnach bleiben die zu Beginn der Tätigkeit des Verfahrenshelfers verrichteten Leistungen (im Umfang bis zum Erreichen des gesetzlichen Schwellenwerts) "sondervergütungsfrei", sodass sich der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO 1868 nicht auf jene Leistungen beziehen kann, die bis zum Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes erbracht werden. Dies entspricht auch dem in den Materialien zum Ausdruck gebrachten Verständnis des § 16 Abs. 4 RAO 1868, wonach, wenn zu Beginn der Tätigkeit Verhandlungsleistungen anfallen, die in ihrem Umfang unter der "Sondervergütungsgrenze" bleiben, die spätere, noch innerhalb der Jahresfrist erfolgende Ausführung eines Rechtsmittels, für das das Gericht eine Verlängerung der Ausführungsfrist beschlossen hat, nicht dazu führen kann, dass für die früheren, bereits als "sondervergütungsfrei" feststehenden Verhandlungsleistungen nachträglich doch ein Anspruch auf Sondervergütung entsteht.
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