Die Sondervergütung für umfangreiche Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO 1868 setzt die Verrichtung von mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden (oder eine entsprechende Verlängerung der Rechtsmittelfrist nach § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO 1868) in einem Verfahren innerhalb eines Jahres voraus. Sie umfasst aber nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO 1868 nur die "darüber hinausgehenden Leistungen", sodass eine Tätigkeit im Umfang von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden (bzw. einer entsprechenden "gleichzuhaltenden" Verlängerung der Rechtsmittelfrist) ohne Anspruch auf Sondervergütung zu leisten ist.
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