Durch eine Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 und durch das Überschreiten einer durch Gebotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 werden verschiedene selbständige Delikte gesetzt, die auch getrennt zu bestrafen sind (vgl. VwGH 15.12.1993, 92/03/0249; VwGH 29.1.1992, 91/03/0352).
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