Vom Wortlaut des § 1 Abs. 2 dritter Fall Vlbg WettenG 2003 für die Vermittlung von Wettkunden erfasst ist das in den Materialien (ErläutRV 135 BlgLT 29.GP 7, 11 und 13) zum WettenG Vlbg 2003 genannte Beispiel des Ermöglichens der Teilnahme an einer Wette durch Aufstellen eines Wettterminals von § 1 Abs. 2 dritter Fall legcit. Der Einsatz von Wettterminals ist dafür geradezu typisch. Das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals ist zweifellos eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden (vgl. VwGH 21.8.2014, Ro 2014/17/0033).
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