Ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges, das einem unternehmensfremden Lenker für eine Privatfahrt überlassen wurde, trifft die Pflicht zur Einhaltung der § 103 Abs 1 und § 134 KFG 1967. Diese Pflicht zur Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften ist dabei nicht auf einen bestimmten Zweck der Überlassung beschränkt (vgl. B 4. August 2016, Ra 2016/02/0129, bei dem das Fahrzeug an ein fremdes Unternehmen verliehen wurde und das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt von einem Fremden gelenkt wurde).
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