Rückverweise
Die vom VwG festgestellten Unterstützungshandlungen der Revisionswerberin während bzw. am Ende der Versammlung - (nicht näher bestimmte) Megaphondurchsagen bzw. das bloße Einsammeln von Transparenten - sind als zu geringfügig anzusehen, um eine Veranstaltereigenschaft annehmen zu können. Eine führende Rolle der Revisionswerberin in der Versammlung - etwa durch Bestimmung der Richtung des Demonstrationszuges; Aufruf, behördliche Anordnungen zu befolgen bzw. nicht zu befolgen; Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Versammlung etc. - lässt sich aus den vom VwG getroffenen Feststellungen nicht ableiten. Die Bestrafung der Revisionswerberin als Veranstalterin (wegen unterlassener Anzeige der Versammlung) im Sinne des § 2 Abs. 1 VersG erfolgte sohin schon aus diesem Grund zu Unrecht.