Rückverweise
Wird eine Versammlung nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit (vgl. VfSlg. 14.773/1997: Pressemitteilung über eine "Protestkundgebung") oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt (vgl. Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015), S. 96 f), weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl. Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht3 (2013), S. 271).