Rückverweise
Als Veranstalter einer Versammlung kann nur auftreten, wer Rechtspersönlichkeit besitzt, also neben einer natürlichen Person etwa ein Verein oder eine politische Partei (vgl. etwa VfSlg. 11.258/1987 und VfSlg. 19.852/2014, jeweils mwN).
…führende Rolle und sohin die Veranstaltereigenschaft zukomme, nicht zuträfe. Dies stehe auch im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung (Hinweis auf VfSlg 14.773/1997, VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359) und sei zudem durch die vom Landesverwaltungsgericht Salzburg selbst getroffenen Feststellungen nicht gedeckt. Da der Beschwerdeführer nicht Veranstalter, sondern nur Teilnehmer der nicht angezeigten Versammlung…