Verfahren in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, Ro 2014/01/0016, sowie das erwähnte hg. Erkenntnis 2013/01/0153, jeweils mwN).
Rückverweise