Der Vorlage eines Sprachzertifikates ist dann keine entscheidungswesentliche Bedeutung beizumessen, wenn das VwG - etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - feststellt, dass eine Verständigung nicht möglich ist (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; B 20. Juli 2016 Ra 2016/22/0039).
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