Der Fremde hat den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, obwohl die für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels maßgebliche Frage, ob ihm auf Basis des Art. 8 MRK ein Aufenthaltsrecht zukommt, bereits zweimal verneint worden war. Davon ausgehend durfte das VwG die Aufenthaltsdauer als relativiert ansehen und insgesamt nach Verschaffung auch eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 - in vertretbarer Weise - zu einem betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels negativen Ergebnis kommen. Das steht der Zulässigkeit einer Revision entgegen (vgl. B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0163).
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