Rückverweise
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 kann sich eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach § 45 NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zu (vgl. E 23. Mai 2012, 2008/22/0354; E 19. Dezember 2012, Zl. 2009/22/0257).