Ergeben die Ermittlungen, dass eine Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat iSd § 50 FrPolG 2005 unzulässig ist, stellt § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 keine Grundlage dafür dar, darüber hinaus auch noch eine in diesem Sinn ausdrückliche "negative" Feststellung zu treffen. Es ist nämlich durch den Wortlaut des § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 nicht gedeckt, dass gegebenenfalls auch die Feststellung zu treffen wäre, die Abschiebung in einen bestimmten Staat sei nicht zulässig. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung ist jedenfalls dann, wenn es um die Abschiebung in den Herkunftsstaat geht, nicht geboten, weil dem Fremden insoweit die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unbenommen bleibt (vgl. ErläutRV (582 BlgNR 25. GP 20), wonach "der Fremde stets die Möglichkeit (hat), ein Vorbringen der Unzulässigkeit (der Abschiebung) in seinen Herkunftsstaat aufgrund Verstoßes gegen Art. 3 MRK mit einem Antrag auf internationalen Schutz geltend zu machen"). Daher bedarf es der ausdrücklichen Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat auch nicht, um gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 eine Duldung des Aufenthalts zu erlangen. Eine solche Feststellung ist auch nicht aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, weil diesfalls schon die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat, sodass deren Durchsetzung in Form einer Abschiebung von vornherein nicht in Betracht kommt. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass im Hinblick auf die Frage der (jedenfalls ohne Rückkehrentscheidung zu treffenden) Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen vom Herkunftsstaat verschiedenen "Drittstaat" wegen der mit dem FrÄG 2015 erfolgten Änderung im Abs. 1 des § 51 FrPolG 2005 - danach ist ein Feststellungsantrag gemäß dieser Bestimmung während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mehr möglich - unter Umständen eine andere Sichtweise geboten sein könnte.
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