Entschließt sich der Fremde - aus welchen Gründen auch immer (möglicherweise wegen seines ohnehin noch gültigen Aufenthaltstitels) - dazu, keinen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen, kann damit aber noch nicht unterstellt werden, er halte sein Vorbringen hinsichtlich der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nicht mehr weiter aufrecht, sodass es nunmehr schon deshalb in Bezug auf die nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffende Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat unbeachtlich sei. Es darf aber in schlüssiger Weise auch nicht davon ausgegangen werden, wegen der Ablehnung der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sei ohne Weiteres die Unglaubwürdigkeit der vom Fremden vorgebrachten Verfolgungsgefahr in seiner Heimat zu unterstellen. Demzufolge hat sich das VwG mit dem in diesem Verfahren vom Fremden ausreichend konkret erhobenen Einwand, seine Abschiebung sei im Grunde des Art. 3 MRK unzulässig, inhaltlich näher auseinanderzusetzen. Eine "positive" Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung darf nämlich(solange) nicht getroffen werden, als dieser Feststellung - sei es aufgrund von entsprechend substantiiertem Vorbringen des Fremden oder aufgrund notorischer Umstände - konkrete Anhaltspunkte, dass die Abschiebung gemäß § 50 FrPolG 2005, insbesondere wegen Verstoßes gegen Art. 3 MRK, unzulässig sein könnte, entgegen stehen (vgl. 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101). Bei Zutreffen dieser Bedenken müsste dann aber nicht nur die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005, sondern - so es, keinen vom Herkunftsstaat verschiedenen "Drittstaat" gibt, der faktisch und rechtlich als Zielland einer Abschiebung in Betracht käme - auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt dem gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 darauf aufbauenden Einreiseverbot unterbleiben (Hinweis B 4. August 2016, Ra 2016/21/0209).
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