Besteht kein Zweifel daran, dass dem Fremden ein Fremdenpass mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen ist, so macht der Umstand, dass das vom VwG in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich festgestellt wird, dessen Spruch nicht unbestimmt. Für ein dem BFA eingeräumtes Ermessen, auch eine kürzere Gültigkeitsdauer bei der Ausstellung des Fremdenpasses vorzusehen, besteht - ungeachtet der Verwendung des Wortes "können" in § 90 Abs. 1 FrPolG 2005 - kein Anhaltspunkt, zumal der genannten Bestimmung diesbezüglich auch keine Ermessenskriterien zu entnehmen sind. Außer bei Vorliegen der in der Z 1 und Z 2 angeführten Ausnahmen ist daher ein Fremdenpass gemäß § 90 Abs. 1 FrPolG 2005 (immer) für die Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen. Da somit insoweit kein Spielraum besteht, genügt der Spruch des VwG dem Bestimmtheitserfordernis des § 17 VwGVG 2014 iVm § 59 Abs. 1 AVG.
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