Rückverweise
Soweit der Revisionswerber geltend macht, das BVwG habe die Rechtsprechung des VwGH deshalb missachtet, weil die 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG 2005 verfahrensgegenständlich (mangels Verständigung des Revisionswerbers vom Führen von Konsultationen gemäß der Dublin III-VO) bereits abgelaufen und das Verfahren demnach zuzulassen gewesen sei, ist ihm zu entgegnen, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG die Frage war, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch das BFA gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 und die Anordnung einer Außerlandesbringung nach § 61 FrPolG 2005 zu Recht erfolgte. Da die Zulassung des Verfahrens nicht die Rechtsfolge nach sich zieht, dass der Asylantrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfte - die Zulassung also keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen ist, entfaltet - (vgl. etwa den B vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0121, sowie grundlegend das E vom 25. November 2008, 2006/20/0624), hängt die Revision, der auch sonst nicht entnommen werden kann, weshalb die Zulassung des Verfahrens Auswirkungen auf die Entscheidung des VwG hätte haben können, auch von der Lösung der Frage, ob das Verfahren des Revisionswerbers (zwischenzeitig) zuzulassen gewesen wäre, nicht ab.