Rückverweise
Es ist nicht Aufgabe eines Sachverständigen, hinsichtlich der Angaben einer Antragstellerin eine Überprüfung auf ihre Glaubwürdigkeit hin vorzunehmen (vgl. zu Sachverständigengutachten allgemein das E vom 25. Mai 2016, Ra 2015/19/0257).
…Frage wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. VwGH 9.11.2016, Ra 2016/19/0296, mwN). Diesen Anforderungen entspricht der Revisionswerber mit seinen pauschalen Ausführungen nicht. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klärung dieser Rechtsfragen für seinen konkreten Einzelfall Bedeutung…