Das Bundesfinanzgericht hat im Verfahren über die Maßnahmenbeschwerde gegen eine nach § 50 Abs. 4 GSpG durchgeführte Kontrolle bei der hinsichtlich der Maßnahmenbeschwerde einen Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG stellenden Partei weder die im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 2016, E 945/2016-15, E 947/2016-14, E 1054/2016-10, kundgemacht am 12. Juli 2016, BGBl I Nr 57/2016, genannten Rechtsvorschriften der §§ 52, 53 und 54 GSpG anzuwenden, noch eine in diesem Beschluss genannte Rechtsfrage im Zusammenhang mit der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols und der daraus folgenden Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des GSpG, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG sowie der §§ 53 und 54 GSpG betreffend die Beschlagnahme und Einziehung von Glücksspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, zu beurteilen. Die Wirkungen des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 2016 im Sinne des § 86a Abs 3 Z 1 lit a VfGG betreffen somit nicht das Verfahren und die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde der antragstellenden Partei. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 2016 kann bereits deshalb nicht der Pflicht des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung über die bei ihm anhängige Maßnahmenbeschwerde der antragstellenden Partei und der Zulässigkeit ihres Fristsetzungsantrages entgegenstehen. Der am 26. Juli 2016 beim Bundesfinanzgericht eingelangte Fristsetzungsantrag ist daher nicht "verfrüht" gestellt.
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