Steuerschuldner einer Einfuhrumsatzsteuer, welche nach § 26 Abs. 1 UStG iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG und Art. 204 Abs. 1 ZK entsteht, ist nach Art. 204 Abs. 3 ZK die Person, welche die Pflichten aus der Inanspruchnahme dieses Verfahrens oder die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Verfahren zu erfüllen hat. Im Falle der an die Einfuhr anschließenden innergemeinschaftlichen Verbringung ist also der Empfänger der Ware die Person, welche nach Art. 204 Abs. 3 ZK als Zollschuldner heranzuziehen ist.