Auf die Einfuhrumsatzsteuer ist Art. 204 ZK nicht unmittelbar, sondern zufolge des Verweises in § 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 26 Abs. 1 UStG sinngemäß anzuwenden (vgl. auch den hg. Beschluss vom 28. September 2016, Ra 2016/16/0052, und das hg. Erkenntnis vom 28. März 2014, 2012/16/0009).
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