Der jeweilige Parteienvertreter kommt nach § 13 Abs. 4 GrEStG und nach § 10a Abs. 8 KVG allenfalls als Haftender in Betracht. Da dem Parteienvertreter die Selbstberechnung nicht oblag, sondern er lediglich dazu befugt war (§ 11 Abs. 1 GrEStG und § 10a Abs. 1 KVG), ist er von § 202 Abs. 1 BAO allerdings nicht erfasst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2014, 2013/16/0105, 0106). Der Rechtsschutz auch eines solchen Parteienvertreters (des Kontoinhabers eines "Übermittlungskontos") zur Frage, ob die verbuchten Beträge überhaupt auf seinem Konto zu verbuchen waren, wird durch ein Abrechnungsverfahren nach § 216 BAO gewährleistet. Dabei ist zu prüfen, ob die Verbuchung objektiv insoweit richtig war, als der Kontoinhaber überhaupt ein solcher Parteienvertreter war. Dass der Kontoinhaber die Anmeldung von Selbstberechnungsabgaben vorgenommen hat, mag ein Indiz dafür sein, ist aber nicht entscheidend.
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