Während des Fehlens der Bewilligungsvoraussetzung des § 32 Abs 1 zweiter Halbsatz VwGVG 2014 besteht eine Entscheidungspflicht des VwG über den Wiederaufnahmeantrag nicht (und zwar unabhängig davon, ob ein sonstiger Ab- oder Zurückweisungsgrund vorliegt).
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