Rückverweise
Die in § 32 Abs 1 zweiter Halbsatz VwGVG 2014 umschriebene Bewilligungsvoraussetzung, wonach eine Revision beim VwGH gegen das Erkenntnis "nicht mehr zulässig" ist, bezieht sich auf die Zulässigkeit der EINBRINGUNG einer Revision durch die Verfahrenspartei. Diese Auslegung führt auch im Sinne der Gesetzesmaterialien (2009 BlgNR XXIV. GP, 7) dazu, dass die Bestimmungen des VwGVG 2014 über die Wiederaufnahme weitgehend den Bestimmungen des § 69 AVG mit den erforderlichen Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Wurde gegen eine im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene Entscheidung schon Revision erhoben, so liegt keine Zulässigkeit der Einbringung einer (neuerlichen) Revision vor, weil einer solchen der Grundsatz der Einmaligkeit der Revision entgegen steht. Eine Revision ist (auch dann) nicht mehr zulässig iSd § 32 Abs 1 VwGVG 2014, wenn die Partei bereits Revision erhoben hat, weil damit das Revisionsrecht verbraucht ist (vgl. B 15. September 2015, Ra 2015/18/0207).