Der VwGH hat in seiner Judikatur zur Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung infolge einer psychischen Erkrankung oder Störung deutlich gemacht, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung nur in Betracht kommt, wenn das einzuholende amtsärztliche Gutachten mängelfrei darlegt, dass das festgestellte Zustandsbild der betreffenden Person einen Einfluss auf das Fahrverhalten im öffentlichen Straßenverkehr erwarten lässt (Hinweis Erkenntnisse vom 24. August 1999, 99/11/0149, und vom 28. Mai 2002, 2001/11/0067, sowie insbesondere die Erkennisse 2002/11/0039, 2005/11/0209, 2007/11/0127, und das E vom 18. September 2012, 2010/11/0151). Entsprechend der Vorgabe des § 13 Abs. 1 und 2 FSG-GV 1997 hat das amtsärztliche Gutachten eine fachärztliche Stellungnahme einzubeziehen, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird.
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