Eine Verlängerung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 kann nur erfolgen, wenn die den Baubeginn oder die Bauvollendung hindernden Gründe die bewilligte Wasseranlage betreffen. Nicht können sich solche Gründe auf ein Projekt beziehen, welches anstelle des bereits bewilligten nunmehr zur Ausführung gelangen soll, aber selbst noch nicht wasserrechtlich bewilligt ist (vgl. E 21. Juni 1994, 90/07/0071).
Rückverweise