Bei der Beurteilung des beabsichtigten Ortsbilds stellte das VwG darauf ab, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung der Landesgesetzgeber die Erlassung des Slbg BauTG 2015, LGBl. Nr. 1/2016, in Aussicht genommen hatte. Insofern verkannte das VwG jedoch die Rechtslage, weil geplante Rechtsvorschriften bei der Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben (vgl. zur geplanten Erlassung einer Plakatierungsverordnung das E vom 14. März 1980, 1515/78, VwSlg. A/10067).
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