Vom Begriff des Ortsbildes ist das Maß der Störung beziehungsweise der Beeinträchtigung zu unterscheiden, welches durch das in Rede stehende Bauvorhaben bewirkt werden und zur Versagung der beantragten Baubewilligung führen könnte (vgl. zum Vlbg. BauG 1972 das E vom 14. September 1995, 94/06/0008, sowie zur Wr BauO das E vom 20. Dezember 2002, 2002/05/1017).
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