Der VwGH hat zu den Bestimmungen des § 2 Slbg BauTG 1976 bereits mit E vom 11. Dezember 1980, 1153/77, ausgesprochen, dass es sowohl bei der "Berücksichtigung des örtlichen Baucharakters" (§ 2 Abs. 1 leg. cit.) als auch bei der Beurteilung der Störung "des gegebenen oder beabsichtigten Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes" nicht vordringlich darauf ankommt, ob zu beurteilende Bauten oder Bauelemente für ein bestimmtes Gebiet typisch oder atypisch, üblich oder unüblich sind. Vielmehr kommt es sowohl nach Abs. 1 wie nach Abs. 2 des § 2 Slbg BauTG 1976 auf den optischen Eindruck im Einzelfall an, und zwar nach Abs. 1 auf den Gesamteindruck des Bauwerks als solchen, nach Abs. 2 darauf, inwieweit es sich in das bestehende oder (nach generellen Normen) beabsichtigte Ortsbild oder Straßenbild einfügt.
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