Rückverweise
Das Postlaufprivileg gemäß § 33 Abs. 3 AVG gilt nicht für die elektronische Übermittlung von schriftlichen Anbringen (Hinweis B vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0092). Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insb. E-Mail-Adressen) werden in den Gesetzesmaterialien als Beispiel für "Organisatorische Beschränkungen" des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG ausdrücklich genannt (RV 294 BlgNR 22. GP, 10).