Der VwGH ist nach Art. 133 Abs. 5 B-VG zur Prüfung der Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren nach Art. 6 MRK, auf Gleichheit aller Staatsbürger sowie auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 MRK, über die gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vom VfGH zu entscheiden ist, nicht berufen (siehe etwa die Beschlüsse von 16. März 2016, Ra 2016/04/0028, vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/04/0062, und vom 11. September 2014, Ro 2014/16/0060, jeweils mwN). Gleiches gilt, soweit die Verfassungswidrigkeit (Gleichheitswidrigkeit bzw. Unbestimmtheit) näher genannter Bestimmungen der Aquakultur-SeuchenV 2009 ins Treffen geführt wird.
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