Eine mündliche Verhandlung vor dem VwG muss auch der Erörterung strittiger Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht dienen, zumal die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens bzw die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts insofern nicht von der Erörterung von Rechtsfragen getrennt werden kann, als sowohl das Ermittlungsverfahren als auch die Feststellungen im Wege der Anwendung prozessualer Rechtsvorschriften zu erfolgen haben und beides mit Blick auf eine subjektive Rechte und Pflichten begründende Rechtslage materiell-rechtlichen Charakters erfolgt.
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