Rückverweise
Wenn der Revisionswerber seine Schusswaffen in einem Teil eines Garderobenschrankes, der zur Aufbewahrung von Jacken und Schuhen der Familienmitglieder genutzt wird, versperrt hielt und der Schlüssel hiefür an einem kleinen Nagel an der Seitenwand des Schrankes hing, kann nicht davon gesprochen werden, dass er seine Schusswaffen sorgfältig verwahrte. Selbst wenn der Aufbewahrungsort des Schlüssels bei oberflächlicher Betrachtung nicht sofort wahrnehmbar war und damit nicht ins Auge stach, stellt diese Aufbewahrungsart des Schlüssels jedenfalls für Personen im privaten Nahebereich, die mit den Örtlichkeiten grundsätzlich vertraut sind, im Ergebnis kein Hindernis dar, das von ihnen für einen Zugang überwunden werden müsste.