Rückverweise
Das strafbare Verhalten bei einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist die Weigerung, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, obwohl eine rechtmäßige Aufforderung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 ergangen ist.