Die rechtsrichtige Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 setzt das Vorliegen einer "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" voraus, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen eine Zulassung erfolgt ist (vgl. das E vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, wonach im Übrigen eine Entscheidung nach dieser Bestimmung in Beschlussform zu treffen ist).
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