Soweit der Revisionswerber zum Nachweis seiner Minderjährigkeit bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Einvernahme seiner in Österreich lebenden Brüder beantragte, handelt es sich dabei nicht um sonstige geeignete und - im Vergleich zu unbedenklichen Urkunden - gleichwertige Bescheinigungsmittel iSd § 13 Abs. 3 BFA-VG 2014.
Rückverweise