Rückverweise
Gemäß § 13 Abs. 3 BFA-VG 2014 kann das BFA oder das BVwG im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen, wenn es dem Fremden nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem BFA oder dem BVwG beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Dies entspricht der Rechtsprechung des VwGH (zum AsylG), nach der eine Alterseinschätzung, wenn sie nicht auf "weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände" gestützt werden kann oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Altersangaben des Asylwerbers offenkundig unrichtig sind (was voraussetzt, dass diese Tatsache entweder allgemein bekannt - also notorisch - ist oder von jedermann bereits ohne besondere Fachkenntnisse erkannt werden kann), im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf (Hinweis E vom 16. April 2007, 2005/01/0463, mwN).