Rückverweise
Soweit die Revision rügt, die dem angefochtenen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderinformationen seien veraltet, ist festzuhalten, dass mit dem Vorbringen, wonach sich die Situation für Flüchtlinge in Slowenien wesentlich verschlechtert habe und der Zugang zu Asyl wesentlich verschärft worden sei, vor dem Hintergrund der Kriterien für die Widerlegung der Sicherheitsvermutung nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sowie des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedsstaaten nicht die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels konkret dargetan wird (vgl. aus der Rechtsprechung des VwGH etwa den B vom 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0194, wonach eine Verletzung der Vorgabe, der Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrundezulegen, einen Verfahrensmangel darstellt, bei dem die Relevanz in konkreter Weise darzulegen ist).