Rückverweise
Die Regelung, wonach das Verlassen der Asylunterkunft ohne Ankündigung für mehr als drei Tage als Zurückziehung des Antrags gilt und das Asylverfahren beendet wird, findet in Art. 28 der Verfahrens-RL ihre Grundlage. Nach den klaren Vorgaben in Art. 28 der Verfahrens-RL ist es daher unionsrechtkonform, einem Asylwerber nach Verstreichen der in Art. 28 Abs. 2 zweiter Unterabs. genannten Frist lediglich die Möglichkeit eines Folgeantrages, der neue Elemente enthalten muss, zu eröffnen (vgl. Art. 40 Abs. 2 der Verfahrens-RL). Entscheidend ist, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 2 dritter Unterabs. sicherstellen, dass die betreffende Person nicht entgegen dem Grundsatz der Nicht-Zurückweisung abgeschoben wird.