Rückverweise
Der EuGH führt im Urteil vom 17. März 2016, C-695/15 PPU, Mirza aus: "Dass Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung verlangt, dem Antragsteller das Recht einzuräumen, eine abschließende Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz zu beantragen, sei es im Rahmen des eingestellten Verfahrens oder im Rahmen eines neuen Verfahrens, in dem sein Antrag nicht als Folgeantrag behandelt wird, soll" nach der Begründung des EuGH "nämlich gewährleisten, dass die Prüfung seines Antrags den in der Richtlinie 2013/32 für Erstanträge in erster Instanz vorgesehenen Anforderungen entspricht. Dagegen soll diese Bestimmung weder vorschreiben, in welcher Weise das Verfahren in einer solchen Situation wieder aufzunehmen ist, noch dem zuständigen Mitgliedstaat die Möglichkeit nehmen, den Antrag für unzulässig zu erklären". Nach dieser Rechtsprechung gewährleistet Art. 18 Abs. 2 der Dublin III-VO, dass die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz im zuständigen Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) den in der Verfahrens-RL (für Erstanträge in erster Instanz) vorgesehenen Anforderungen entspricht.