Zur Verpflichtung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz durch den zuständigen Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) hat der EuGH im Urteil vom 17. März 2016 in der Rechtssache C-695/15 PPU, Shiraz Baig Mirza, ECLI:EU:C:2016:188, bereits entschieden, dass Art. 18 Abs. 2 der Dublin III-VO im Fall der Wiederaufnahme einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, nicht vorschreibt, dass das Verfahren zur Prüfung ihres Antrags in dem Stadium wieder aufgenommen wird, in dem es eingestellt worden war.
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